AGB
Schleppbedingungen Firma KSK Küstendienst GmbH & Co. KG (Stand 09/2017)
- Begriffsbestimmungen Assistenz: Leistungen, die der Schlepper im Nahbereich eines bemannten Schleppobjekts erbringt, das unter dem Kommando eines Führers bzw. eines Lotsen steht. Kunde: Die Partei, die mit dem Schleppunternehmer einen Vertrag über die Erbringung der Leistungen geschlossen hat. Leistungen: Die Leistungen, die der Kunde im Hinblick auf das Schleppobjekt oder in sonstiger Weise verlangt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Assistenz. Nahbereich: Der Bereich, in dem Schlepper und Schleppobjekt aufeinander einwirken oder aufeinander einwirken können bzw. den Einflüssen des jeweils anderen ausgesetzt sind oder sein können. Schleppobjekt: Jedes schwimmende Objekt, insbesondere ein Seeschiff, ob manövrierfähig oder nicht, für welches Leistungen erbracht werden. Schlepper. Der oder die Schlepper einschließlich Kapitän und Besatzung sowie ihrer Ausrüstung, die die Leistungen erbringen, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Schleppunternehmers oder Dritter stehen (siehe unten Klausel 2.3) Schleppunternehmer. Die Partei, die sich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen.
- Erbringung von Leistungen Sämtliche Leistungen des Schleppunternehmers werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Schlepp-Bedingungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Leistungen, die sich auf unter dem Kommando eines Führers oder Lotsen stehende, bemannte Schleppobjekte beziehen, schuldet der Schleppunternehmer lediglich das Tätigwerden des Schleppers nach Weisung des Führers bzw. des Lotsen. Der Schleppunternehmer ist berechtigt, einen bzw. mehrere Schlepper, die im Eigentum Dritter stehen, einzusetzen. Ist die Erbringung der Leistungen durch außerhalb des Einflussbereichs des Schleppunternehmers liegende Umstände, insbesondere aufgrund des Wetters, etwa wegen Sturms, Eisgang oder schlechter Sicht, unmöglich oder wesentlich erschwert, ist der Schleppunternehmer nicht verpflichtet, die Leistungen zu erbringen. Der Schleppunternehmer führt Aufträge in der Reihenfolge ihres Eingangs durch. Ebenso können andere Schiffe, etwa einkommende Fahrzeuge, in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten des Hafens oder den Anweisungen der Hafenbehörden mit Vorrang zu bedienen sein. Der Schleppunternehmer ist jederzeit berechtigt, Personen oder anderen Fahrzeugen in Not Hilfe zu leisten. Für die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Erbringung der Leistung haftet der Schleppunternehmer nicht. In den in Klauseln 2.4 und 2.5 Satz 1 und 2 genannten Fällen ist der Schleppunternehmer berechtigt, die bereits begonnene Erbringung von Leistungen zu unterbrechen. Die Erfordernisse der Sicherheit des Schleppobjekts sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Nach Wegfall des Hindernisses ist der Schleppunternehmer verpflichtet, die Erbringung der Leistungen unverzüglich fortzusetzen.
- Pflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schleppobjekt in jeder Hinsicht so hergerichtet ist, dass die verlangten Schleppleistungen sicher erbracht werden können, dass alle für das Schleppobjekt relevanten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden und dass alle für das Schleppobjekt und die verlangten Leistungen erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die darin gemachten Auflagen eingehalten werden. Ferner verpflichtet sich der Kunde sicherzustellen, dass der Führer bzw. der Lotse eines Schleppobjekts Weisungen an den Schlepper stets so erteilt, dass Gefährdungen des Schleppobjekts oder des Schleppers sowie der Interessen Dritter ausgeschlossen sind.
- Vergütung Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Kunde eine Vergütung nach Maßgabe des Tarifs des Schleppunternehmers. Die vereinbarte Vergütung betrifft nicht außergewöhnliche Leistungen oder Bergungen. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung am Ort des Geschäftssitzes des Schleppunternehmers zahlbar. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn er ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schleppunternehmer erlangt hat oder wenn die Ansprüche des Kunden unstreitig sind.
- Haftung des Kunden Der Kunde haftet für alle Beschädigungen des Schleppers, zu denen es während der Assistenz auf Grund des Tätigwerdens des Schleppers für das Schleppobjekt kommt, sofern die Beschädigungen nicht durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des Schleppers verursacht wurden. Für alle Beschädigungen des Schleppers, zu denen es während der Assistenz als Folge des Umstands kommt, dass der Schlepper Weisungen des Führers bzw. des Lotsen des Schleppobjekts befolgt, haftet der Kunde, sofern die Beschädigungen nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des Schleppers verursacht wurden. Ferner haftet der Kunde für alle Schäden, die Dritte infolge der Assistenz aufgrund von Manövern erleiden, die der Schlepper nach Weisungen des Führers bzw. des Lotsen des Schleppobjekts fahrt, sofern die Schäden nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten bzw. die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) seitens des Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des Schleppers verursacht wurden. Im Hinblick auf Klausel 5.1 bis 5.3 liegt die Beweislast für jedes fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten des Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des Schleppers sowie die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch einen von ihnen beim Kunden. Ist der Schlepper aufgrund einer Beschädigung oder aus anderen Gründen, für die der Kunde einzustehen hat, nicht einsatzfähig, hat der Schleppunternehmer Anspruch auf Schleppunternehmers, einen höheren Schaden ersetzt zu verlangen, sowie seine Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 BGB) bleiben unberührt. Wenn Leistungen durch einen Schlepper erbracht werden, der im Eigentum eines Dritten steht (siehe Klausel 2.3), ist dieser Dritte ebenfalls berechtigt, sich auf die vorstehenden Bedingungen zu berufen. Werden die Leistungen durch einen Schlepper erbracht, der im Eigentum eines Dritten steht, so sind die bei ihm eingetretenen Schäden als solche des Schleppunternehmers anzusehen, so dass dieser berechtigt ist, die Schäden des Dritten zu liquidieren (Drittschadensliquidation). (7) Die vorstehenden Bedingungen lassen sonstige Rechte, Ansprüche oder Rechtsbehelfe, die der Schleppunternehmer gegenüber dem Kunden hat, unberührt, unabhängig davon, ob diese auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage beruhen.
- Haftung des Schleppunternehmers Der Schleppunternehmer haftet für Schäden des Kunden nur insoweit, als sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des Schleppers verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden auf die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) des Schleppunternehmers zurückzuführen sind. Der Schleppunternehmer haftet lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden. Für Schäden aufgrund verspätet erbrachter Leistungen gelten die Klauseln 6.1 und 6.2 sowie Klausel 2.5. Die Haftung des Schleppunternehmers ist auf das dreifache der Vergütung beschränkt, die vom Kunden gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre, es sei denn, die Verzögerung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Klausen 6.1 bis 6.3 gelten nicht für Ansprüche wegen Personenschäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Schleppunternehmer als Frachtführer anzusehen ist, ist seine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes einschließlich des Schleppobjekts auf 2 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds pro Kilogramm des verlorenen oder beschädigten Gutes begrenzt. In jedem Falle ist der Schleppunternehmer berechtigt, seine Haftung nach Maßgabe der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung, die auf den Schlepper, der den Schaden verursacht hat, zur Anwendung kommen, zu beschränken, etwa gemäß dem Abkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils neuesten Fassung, dem Straßburger Übereinkommen vom 04. November 1998 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) bzw. nationaler Gesetzgebung. Dies gilt auch dann, wenn der Schlepper, den der Schleppunternehmer für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellt, nicht in seinem Eigentum steht oder von ihm nicht gechartert, geleast, gemanagt oder betrieben wird. (7) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Klauseln 6.1 bis 6.6 gelten für alle vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche gegen den Schleppunternehmer. Ebenso gelten sie für die Leute und sonstigen Hilfspersonen des Schleppunternehmers, einschließlich des Dritten, der Eigentümer des Schleppers ist, sowie für den Kapitän und die Besatzung des Schleppers.
- Freistellung Der Kunde ist verpflichtet, den Schleppunternehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden, für die der Kunde im Verhältnis zum Schleppunternehmer verantwortlich ist, freizustellen.
- Rechtswahl und Gerichtsstand Der Vertrag über die Erbringung von Schleppleistungen unterliegt dem deutschen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen ergeben, werden ausschließlich durch die Gerichte am Geschäftssitz des Schleppunternehmers entschieden.
- Deutsche Fassung Die deutsche Fassung dieser Schleppbedingungen hat Vorrang.